Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-08, 20 U 9/17

20 U 9/17Obergericht08.03.2017

Regest

Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 9/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-08

Aktenzeichen: 20 U 9/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0308.20U9.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 123, 124, 142 BGB

Leitsätze

Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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