20 U 9/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-08, 20 U 9/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-08, 20 U 9/17
20 U 9/17Obergericht08.03.2017
Regest
Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 9/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-08
Aktenzeichen: 20 U 9/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0308.20U9.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 123, 124, 142 BGB
Leitsätze
Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist.
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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