1 Ws 54/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-09, 1 Ws 54/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-09, 1 Ws 54/17
1 Ws 54/17Obergericht09.03.2017
Regest
1. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 – III-2 Ws 136/12 –, juris). 2. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 54/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 1 Ws 54/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0309.1WS54.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 397a Abs. 1, 464b; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
Leitsätze
Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 – III-2 Ws 136/12 –, juris).
§ 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die von dem durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 23.08.2013 (31 Ks 11 Js 813/12 - 1/13) rechtskräftig verurteilten S an den für die Nebenklägerin I als Beistand bestellten Rechtsanwalt T in L zu zahlenden Gebühren werden auf insgesamt 733,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.02.2016 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Verurteilte und der Nebenklagebeistand jeweils zur Hälfte, wobei die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt wird. Im Übrigen findet eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren notwendigen Auslagen nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.545,81 € festgesetzt.
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