27 W 175/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-09, 27 W 175/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-09, 27 W 175/16
27 W 175/16Obergericht09.03.2017
Regest
Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 175/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 27 W 175/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0309.27W175.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 389 FamFG, 5 a. 8. 13. 39, 78 GmbHG, 6, 31 HGB
Leitsätze
Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.11.2016 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 06.12.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt.
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