Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-09, 27 W 175/16

27 W 175/16Obergericht09.03.2017

Regest

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 175/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 27 W 175/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0309.27W175.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 389 FamFG, 5 a. 8. 13. 39, 78 GmbHG, 6, 31 HGB

Leitsätze

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.11.2016 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 06.12.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt.

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