2 RBs 202/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-10, 2 RBs 202/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-10, 2 RBs 202/16
2 RBs 202/16Obergericht10.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 202/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-10
Aktenzeichen: 2 RBs 202/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0310.2RBS202.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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