18 U 106/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 18 U 106/15
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 18 U 106/15
18 U 106/15Obergericht13.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 106/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-13
Aktenzeichen: 18 U 106/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0313.18U106.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 2 O 165/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für alle im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 vom Kläger für den Beklagten vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte zu erteilen.
Der Buchauszug hat folgende Punkte zu enthalten:
A. Allgemeine Angaben für alle Produkte
1. Name des Kunden
2. Anschrift des Kunden
3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht
4. Antragsdatum
5. Vertragsbeginn
6. Vertragsnummer
7. Art des Vertrages, insbesondere
a. Versicherer/Zeichnende Gesellschaft
b. Versichertes Risiko
d. Produktbezeichnung/Sparte
e. Tarif
8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.)
9. Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen mit den Versicherungsnehmern
10. Produktgeneration
11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft
12. Stornierung
a. Zeitpunkt
b. Grund
c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
B. Produktspezifische Angaben bei
I. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR)
a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD)
b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht
II. Lebens- und Rentenversicherung
1. Versicherungssumme
2. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht
3. Laufzeit des Vertrages
4. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD)
5. Im Falle eines dynamisierten Vertrages
a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages
b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie
6. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds
7. Produktgruppe
8. Ansparzeit
9. Überschussverwendungsart
10. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung
III. Private Krankenversicherung
Vertragsform (Einzel/Kollektiv)
IV. Gesetzliche Krankenversicherung
1. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse
2. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und dem Beklagten
V. Bausparverträge
1. Bausparsumme
2. Finanzierungssumme
3. Einzahlungsdauer
4. Abschlussgebühr
5. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag
VI. Darlehen
1. Darlehenshöhe
2. Darlehenszeit
3. Darlehensart
VII. Investment
1. WKN-Nummer
2. Ausgabeaufschlag
3. Fondsart
Im Übrigen wird Klage abgewiesen, soweit sie auf Erteilung eines Buchauszugs, auf Auskunftserteilung und auf Rechenschaftslegung gerichtet ist.
Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen ist, ist das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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