8 U 48/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 8 U 48/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 8 U 48/16
8 U 48/16Obergericht13.03.2017
Regest
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage, mit der ein ehemaliger Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag mit der Sparkasse für einen Zeitraum geltend macht, in dem die Sparkasse die Annahme seiner Dienstleistungen verweigert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 48/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-13
Aktenzeichen: 8 U 48/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0313.8U48.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: §§ 592 ff ZPO, 293 ff, 611, 615 BGB
Leitsätze
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage, mit der ein ehemaliger Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag mit der Sparkasse für einen Zeitraum geltend macht, in dem die Sparkasse die Annahme seiner Dienstleistungen verweigert hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2016 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld (15 O 13/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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