Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 8 U 79/16

8 U 79/16Obergericht13.03.2017

Regest

Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 79/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-13

Aktenzeichen: 8 U 79/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0313.8U79.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: GmbHG §§ 30,31

Leitsätze

Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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