8 U 79/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 8 U 79/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-13, 8 U 79/16
8 U 79/16Obergericht13.03.2017
Regest
Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 79/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-13
Aktenzeichen: 8 U 79/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0313.8U79.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 30,31
Leitsätze
Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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