24 U 46/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-14, 24 U 46/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-14, 24 U 46/16
24 U 46/16Obergericht14.03.2017
Regest
1. Ein Grund- und Teilurteil gem. §§ 301, 304 ZPO kann unzulässig sein, wenn über einen geltend gemachten Feststellungsantrag nicht (konkludent) mit entschieden wird. Insoweit ist es auch unzulässig, die Entscheidung über einen Mitverschuldensanteil i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB dem Betragsverfahren vorzubehalten. 2. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden. 3. Zur Frage der Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich, wenn der für die Folgen eines Verkehrsunfalls einstandspflichtige Fahrzeughalter außerhalb der Sozialversicherung steht und ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegeben ist. 4. Bei der Beurteilung der internen Haftungsverteilung zwischen Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist grundsätzlich auf den in § 840 Abs. 2 und 3 BGB zum Ausdruck genommenen Rechtsgedanken abzustellen. Es bleibt offen, ob eine davon abweichende Haftungsverteilung im Innenverhältnis erfolgen kann, wenn sich die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr in besonderer Weise realisiert hat und sich unabhängig von einem Verschulden des Fahrers als primäre Unfallursache darstellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 46/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: 24 U 46/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0314.24U46.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: ZPO § 310, ZPO § 304, VVG § 115, VVG § 116, StVG § 7, StVG § 18, SGB VII § 105,
Leitsätze
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Ein Grund- und Teilurteil gem. §§ 301, 304 ZPO kann unzulässig sein, wenn über einen geltend gemachten Feststellungsantrag nicht (konkludent) mit entschieden wird. Insoweit ist es auch unzulässig, die Entscheidung über einen Mitverschuldensanteil i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB dem Betragsverfahren vorzubehalten.
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Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden.
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Zur Frage der Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich, wenn der für die Folgen eines Verkehrsunfalls einstandspflichtige Fahrzeughalter außerhalb der Sozialversicherung steht und ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegeben ist.
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Bei der Beurteilung der internen Haftungsverteilung zwischen Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist grundsätzlich auf den in § 840 Abs. 2 und 3 BGB zum Ausdruck genommenen Rechtsgedanken abzustellen. Es bleibt offen, ob eine davon abweichende Haftungsverteilung im Innenverhältnis erfolgen kann, wenn sich die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr in besonderer Weise realisiert hat und sich unabhängig von einem Verschulden des Fahrers als primäre Unfallursache darstellt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 wird das am 19.02.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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