4 RVs 29/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-14, 4 RVs 29/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-14, 4 RVs 29/17
4 RVs 29/17Obergericht14.03.2017
Regest
Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung einer bloßen Krankheit handelt. Ist aber damit gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 29/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: 4 RVs 29/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0314.4RVS29.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 186; StGB §§ 185 ff.
Leitsätze
Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung einer bloßen Krankheit handelt. Ist aber damit gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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