Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-15, 3 Ws 511/17

3 Ws 511/17Obergericht15.03.2017

Regest

1. Die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB kommt auch im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, mithin nach einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren, zum Tragen. 2. Dies bedeutet, dass nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorrangig die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB zu prüfen ist, die strengere Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung aufstellt; falls die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche negative Legalprogose gestellt werden kann, schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung an, ob eine Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 3. Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden. 4. Der Untergebrachte hat keinen Anspruch darauf, sich einen externen Psychotherapeuten außerhalb des sicherheitsüberprüften (externen) Therapeutenstamms der JVA selbst auszusuchen. 5. Die Darlegungspflichten im Rahmen des gerichtlichen Kontrollverfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG finden im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB keine Anwendung. 6. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 511/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: 3 Ws 511/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0315.3WS511.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 67d Abs. 2; Abs. 3; 66c Abs. 1 Nr.1; § 67e; 177; StPO § 73 Abs. 1; StVollzG §

Leitsätze

Die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB kommt auch im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, mithin nach einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren, zum Tragen.

Dies bedeutet, dass nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorrangig die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB zu prüfen ist, die strengere Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung aufstellt; falls die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche negative Legalprogose gestellt werden kann, schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung an, ob eine Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden.

Der Untergebrachte hat keinen Anspruch darauf, sich einen externen Psychotherapeuten außerhalb des sicherheitsüberprüften (externen) Therapeutenstamms der JVA selbst auszusuchen.

Die Darlegungspflichten im Rahmen des gerichtlichen Kontrollverfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG finden im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB keine Anwendung.

Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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