Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-16, 6 WF 26/17

6 WF 26/17Obergericht16.03.2017

Regest

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 26/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-16

Aktenzeichen: 6 WF 26/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0316.6WF26.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3; RVG §§ 46, 48

Leitsätze

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4.1.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 15.12.2016 (Aktenzeichen 119 F 3244/16) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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