Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-21, 4 U 166/16

4 U 166/16Obergericht21.03.2017

Regest

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 166/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 4 U 166/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4U166.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 9; 3a; 5a UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG

Leitsätze

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.09.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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