4 U 166/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-21, 4 U 166/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-21, 4 U 166/16
4 U 166/16Obergericht21.03.2017
Regest
In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 166/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 4 U 166/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4U166.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 9; 3a; 5a UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG
Leitsätze
In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.09.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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