Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-21, 4 U 183/16

4 U 183/16Obergericht21.03.2017

Regest

Die Werbung mit der "Neueröffnung" eines Möbelhauses kann irreführend sein, wenn nicht die Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäfts, sondern nur der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude Verkaufsanlass ist. Auch der Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" stellt nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gab, die einem Kunden unter Verwendung des Begriffs des "Eröffnens" suggeriert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 183/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 4 U 183/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4U183.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 9; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; Art. 6, 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG

Leitsätze

Die Werbung mit der "Neueröffnung" eines Möbelhauses kann irreführend sein, wenn nicht die Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäfts, sondern nur der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude Verkaufsanlass ist. Auch der Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" stellt nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gab, die einem Kunden unter Verwendung des Begriffs des "Eröffnens" suggeriert wird.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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