Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-23, 1 Vollz (Ws) 23/17

1 Vollz (Ws) 23/17Obergericht23.03.2017

Regest

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG muss in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Hierbei ist das Antragsvorbringen vom Gericht sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Werden die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift überspannt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig zurückgewiesen, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 23/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-23

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 23/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.1VOLLZ.WS23.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1 GG; StVollzG § 109, 116

Leitsätze

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG muss in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Hierbei ist das Antragsvorbringen vom Gericht sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Werden die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift überspannt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig zurückgewiesen, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2016 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

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