Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-23, 4 RVs 33/17

4 RVs 33/17Obergericht23.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 33/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-23

Aktenzeichen: 4 RVs 33/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.4RVS33.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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