15 W 109/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-28, 15 W 109/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-28, 15 W 109/17
15 W 109/17Obergericht28.03.2017
Regest
Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das ursprünglich für eine BGB-Gesellschaft begründet worden ist, besteht bei Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter für diesen als alleinigen Berechtigten fort.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 109/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 15 W 109/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.15W109.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 473 S. 1, BGB § 1059 Abs. 2, BGB § 1098 Abs. 3
Leitsätze
Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das ursprünglich für eine BGB-Gesellschaft begründet worden ist, besteht bei Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter für diesen als alleinigen Berechtigten fort.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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