24 U 134/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-28, 24 U 134/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-28, 24 U 134/16
24 U 134/16Obergericht28.03.2017
Regest
Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrad und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 134/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 24 U 134/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.24U134.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: StVG § 7, 17; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 35
Leitsätze
Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrad und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug.
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) gewährt.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.08.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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