4 Ws 27/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-31, 4 Ws 27/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-31, 4 Ws 27/17
4 Ws 27/17Obergericht31.03.2017
Regest
1. Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wiederaufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. 2. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch - zumindest in entsprechender Anwendung - wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 27/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-31
Aktenzeichen: 4 Ws 27/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0331.4WS27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 154 Abs. 2; § 154 Abs. 4; StPO §§ 304, 305
Leitsätze
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Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wiederaufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu.
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Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch - zumindest in entsprechender Anwendung - wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist.
Tenor
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- Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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