Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-04, 4 RBs 97/17

4 RBs 97/17Obergericht04.04.2017

Regest

Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 97/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 4 RBs 97/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.4RBS97.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: STPO § 222; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

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