4 RBs 97/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-04, 4 RBs 97/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-04, 4 RBs 97/17
4 RBs 97/17Obergericht04.04.2017
Regest
Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 97/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-04
Aktenzeichen: 4 RBs 97/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.4RBS97.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: STPO § 222; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
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