32 SA 28/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-10, 32 SA 28/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-10, 32 SA 28/17
32 SA 28/17Obergericht10.04.2017
Regest
Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 28/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-10
Aktenzeichen: 32 SA 28/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0410.32SA28.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281, 946 ZPO, Art. 4 EU/VO Nr. 655/2014 (EuKoPflVO)
Leitsätze
Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C.
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