Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-10, 32 SA 28/17

32 SA 28/17Obergericht10.04.2017

Regest

Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 28/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-10

Aktenzeichen: 32 SA 28/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0410.32SA28.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281, 946 ZPO, Art. 4 EU/VO Nr. 655/2014 (EuKoPflVO)

Leitsätze

Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht C.

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