Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-11, 15 VA 18/16

15 VA 18/16Obergericht11.04.2017

Regest

Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 18/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-11

Aktenzeichen: 15 VA 18/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0411.15VA18.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 133 Abs. 6; GBO § 133 a Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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