1 Ws 157/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-20, 1 Ws 157/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-20, 1 Ws 157/17
1 Ws 157/17Obergericht20.04.2017
Regest
Leugnen der Tat steht für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen. Eine besondere Bewertung ist jedoch in den Fällen geboten, in denen die Schuldverarbeitung notwendige Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, weil die mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat (hier: u.a. mehrfache Vergewaltigungen) die Gefahr der Wiederholung in sich birgt und das bedrohte Rechtsgut von hohem Rang ist. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können vielfaltig sein. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 157/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-20
Aktenzeichen: 1 Ws 157/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0420.1WS157.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 1
Leitsätze
Leugnen der Tat steht für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen. Eine besondere Bewertung ist jedoch in den Fällen geboten, in denen die Schuldverarbeitung notwendige Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, weil die mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat (hier: u.a. mehrfache Vergewaltigungen) die Gefahr der Wiederholung in sich birgt und das bedrohte Rechtsgut von hohem Rang ist. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können vielfaltig sein. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.06.2013 (II - 1 KLs-36 Js 338/12-45/12) zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB wird abgelehnt.
Es wird eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein Aussetzungsantrag des Verurteilten unzulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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