Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 26/17

1 RVs 26/17Obergericht25.04.2017

Regest

Bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG ist nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in den Urteilsgründen darzulegen, warum ihn das Gericht abgelehnt hat. Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes ggfls. in Fällen, in denen eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von vorherein objektiv völlig abwegig erscheint, gleichwohl einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 26/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: 1 RVs 26/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS26.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BtMG § 29 Abs. 5, StPO § 267 Abs. 3 S. 4

Leitsätze

Bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG ist nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in den Urteilsgründen darzulegen, warum ihn das Gericht abgelehnt hat.

Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes ggfls. in Fällen, in denen eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von vorherein objektiv völlig abwegig erscheint, gleichwohl einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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