1 RVs 32/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 32/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 32/17
1 RVs 32/17Obergericht25.04.2017
Regest
1. Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen. 2. Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 32/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: 1 RVs 32/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS32.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1, 55 StGB.
Leitsätze
Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen.
Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückverwiesen.
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