Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 35/17

1 RVs 35/17Obergericht25.04.2017

Regest

Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 35/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: 1 RVs 35/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS35.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 275 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 S. 1.

Leitsätze

Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

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