1 RVs 35/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 35/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 35/17
1 RVs 35/17Obergericht25.04.2017
Regest
Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 35/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: 1 RVs 35/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS35.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 275 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 S. 1.
Leitsätze
Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.
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