Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-26, 30 U 21/17

30 U 21/17Obergericht26.04.2017

Regest

Der Wegfall von § 4 Abs. 2 Satz 4 GesBerVO NRW führt bei einem gewerblichen Mietvertrag mit einer dieser Vorschrift entsprechenden Wertsicherungsklausel für gewöhnlich nicht dazu, dass sich der ein Pflegeheim betreibende Mieter gegenüber einem auf die Wertsicherungsklausel gestützten Mieterhöhungsverlangen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen und eine Anpassung des Mietvertrages verlangen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 21/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 30 U 21/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0426.30U21.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 313 Abs. 1; SGB XI § 92; GesBerVO NRW § 4 Abs. 2 Satz 4; APG DVO NRW; PfG NRW

Leitsätze

Der Wegfall von § 4 Abs. 2 Satz 4 GesBerVO NRW führt bei einem gewerblichen Mietvertrag mit einer dieser Vorschrift entsprechenden Wertsicherungsklausel für gewöhnlich nicht dazu, dass sich der ein Pflegeheim betreibende Mieter gegenüber einem auf die Wertsicherungsklausel gestützten Mieterhöhungsverlangen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen und eine Anpassung des Mietvertrages verlangen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorbezeichnete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.164,00 € festgesetzt.

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