Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-28, 1 Vollz (Ws) 127/17

1 Vollz (Ws) 127/17Obergericht28.04.2017

Regest

§ 32 Abs. 2 StVollzG NRW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 127/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-28

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 127/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0428.1VOLLZ.WS127.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW §§ 29, 30, 32 Abs. 2

Leitsätze

§ 32 Abs. 2 StVollzG NRW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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