15 W 115/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-02, 15 W 115/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-02, 15 W 115/17
15 W 115/17Obergericht02.05.2017
Regest
Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 115/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-02
Aktenzeichen: 15 W 115/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.15W115.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1154
Leitsätze
Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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