Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-02, 15 W 115/17

15 W 115/17Obergericht02.05.2017

Regest

Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 115/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-02

Aktenzeichen: 15 W 115/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.15W115.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1154

Leitsätze

Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.