Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-02, 1 Vollz(Ws) 132/17

1 Vollz(Ws) 132/17Obergericht02.05.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 132/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-02

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 132/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.1VOLLZ.WS132.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin T in X wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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