10 UF 6/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 10 UF 6/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 10 UF 6/17
10 UF 6/17Obergericht03.05.2017
Regest
Die Vormundschaft für Giuneer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 6/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 10 UF 6/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.10UF6.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 24 EGBGB, Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention
Leitsätze
Die Vormundschaft für Giuneer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Tenor
Auf die Beschwerde des Vormundes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 27.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 25.07.2013 in dem Verfahren 69 F 191/13 angeordnete Vormundschaft für den am ##.##.1997 geborenen E mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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