15 W 495/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 15 W 495/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 15 W 495/16
15 W 495/16Obergericht03.05.2017
Regest
Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 495/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 15 W 495/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.15W495.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 428
Leitsätze
Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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