Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 15 W 495/16

15 W 495/16Obergericht03.05.2017

Regest

Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 495/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-03

Aktenzeichen: 15 W 495/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.15W495.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 428

Leitsätze

Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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