20 U 210/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 20 U 210/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 20 U 210/16
20 U 210/16Obergericht03.05.2017
Regest
1. Einer versicherten Person stehen nur Rechte aus einer Versicherung zu. Ist die versicherte Person nicht als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, kann sie keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen. 2. Zu der Frage, ob Begünstigte eine Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehungen zu Unterstützungskasse haben. 3. Eine Unterstützungskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm von seinem Arbeitgeber zu gewährende betriebliche Altersversorgung zu beraten, die vom Arbeitgeber dann durch einen Versicherungsvertrag mit der Kasse geregelt wird. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 210/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 20 U 210/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.20U210.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 44 VVG, § 1b BetrAVG
Leitsätze
Einer versicherten Person stehen nur Rechte aus einer Versicherung zu. Ist die versicherte Person nicht als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, kann sie keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen.
Zu der Frage, ob Begünstigte eine Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehungen zu Unterstützungskasse haben.
Eine Unterstützungskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm von seinem Arbeitgeber zu gewährende betriebliche Altersversorgung zu beraten, die vom Arbeitgeber dann durch einen Versicherungsvertrag mit der Kasse geregelt wird.
(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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