3 U 30/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 3 U 30/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 3 U 30/17
3 U 30/17Obergericht03.05.2017
Regest
Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen. Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sog. Brustimplantate-Skandal.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 30/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 3 U 30/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.3U30.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 4
Leitsätze
Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen.
Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sog. Brustimplantate-Skandal.
Tenor
weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Essen durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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