32 SA 27/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-08, 32 SA 27/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-08, 32 SA 27/17
32 SA 27/17Obergericht08.05.2017
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO ist auch für die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts zulässig. Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Mahnverfahren gegen einen in der Schweiz wohnenden Antragsgegner.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 27/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-08
Aktenzeichen: 32 SA 27/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0508.32SA27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 12, 17, 36 I Nr. 3, 689, 703 d ZPO, Art. 5 LugÜ
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO ist auch für die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts zulässig. Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Mahnverfahren gegen einen in der Schweiz wohnenden Antragsgegner.
Tenor
Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht C bestimmt.
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