Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-08, 32 SA 27/17

32 SA 27/17Obergericht08.05.2017

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO ist auch für die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts zulässig. Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Mahnverfahren gegen einen in der Schweiz wohnenden Antragsgegner.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 27/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-08

Aktenzeichen: 32 SA 27/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0508.32SA27.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 12, 17, 36 I Nr. 3, 689, 703 d ZPO, Art. 5 LugÜ

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO ist auch für die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts zulässig. Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Mahnverfahren gegen einen in der Schweiz wohnenden Antragsgegner.

Tenor

Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht C bestimmt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.