Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-08, 8 U 86/16

8 U 86/16Obergericht08.05.2017

Regest

1. Ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung kann nicht frei aus einfachen Sachgründen abberufen werden, wenn die Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Es bedarf dann eines wichtigen Grundes. 2. Nimmt ein Vorstand einer Stiftung seine Tätigkeit auf, die nach allseitigem Willen vergütet werden soll, wird dadurch regelmäßig neben dem Organverhältnis ein Dienstvertrag begründet. Vergütungsregelungen in der Stiftungssatzung sind dann als - die Vertretungsmacht des Kreationsorgans begrenzende - Vorgaben anzusehen, die nicht geeignet sind, den erforderlichen Anstellungsvertrag zu ersetzen. 3. Ist die freie Abberufung des Vorstands einer Stiftung nicht vorgesehen, kann die Auslegung des konkludent geschlossenen Anstellungsvertrages ergeben, dass auch dieser nicht ordentlich kündbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 86/16 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-08

Aktenzeichen: 8 U 86/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0508.8U86.16.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 86, 27 Abs. 2

Leitsätze

Ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung kann nicht frei aus einfachen Sachgründen abberufen werden, wenn die Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Es bedarf dann eines wichtigen Grundes.

Nimmt ein Vorstand einer Stiftung seine Tätigkeit auf, die nach allseitigem Willen vergütet werden soll, wird dadurch regelmäßig neben dem Organverhältnis ein Dienstvertrag begründet. Vergütungsregelungen in der Stiftungssatzung sind dann als - die Vertretungsmacht des Kreationsorgans begrenzende - Vorgaben anzusehen, die nicht geeignet sind, den erforderlichen Anstellungsvertrag zu ersetzen.

Ist die freie Abberufung des Vorstands einer Stiftung nicht vorgesehen, kann die Auslegung des konkludent geschlossenen Anstellungsvertrages ergeben, dass auch dieser nicht ordentlich kündbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.08.2016 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (12 O 376/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Vorstands der Beklagten zu TOP 2.1 und TOP 2.2 der Vorstandssitzung vom 31.08.2012, mit denen der Kläger aus dem Vorstand ausgeschlossen worden ist, unwirksam sind und der Kläger nach wie vor dem Vorstand der Beklagten angehört.

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.241,32 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe ihrer Jahreseinnahmen im Jahr 2013 zu erteilen.

Die weitergehende Klage auf Zahlung der Vergütung für das Jahr 2012 nebst Zinsen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die im Wege der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe ihrer Jahreseinnahmen in den Jahren 2014 und 2015 zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Teilurteil und das angefochtene Teilurteil sind – Letzteres soweit es aufrecht erhalten wurde – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,- Euro für jedes zu beauskunftende Kalenderjahr abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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