Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 26 U 91/16

26 U 91/16Obergericht09.05.2017

Regest

Allein das Vorliegen einer Phimose (Vorhautverengung) führt bei einem 7jährigen Kind nicht zur Kontraindikation einer Circumcision (Vorhautbeschneidung). Ist die ärztliche Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unvollständig oder mangelhaft, darf dies grundsätzlich nicht zu Lasten des Arztes berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 91/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-09

Aktenzeichen: 26 U 91/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.26U91.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 280, 823

Leitsätze

Allein das Vorliegen einer Phimose (Vorhautverengung) führt bei einem 7jährigen Kind nicht zur Kontraindikation einer Circumcision (Vorhautbeschneidung). Ist die ärztliche Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unvollständig oder mangelhaft, darf dies grundsätzlich nicht zu Lasten des Arztes berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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