32 SA 21/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 21/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 21/17
32 SA 21/17Obergericht09.05.2017
Regest
Legen beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gegen ihnen zugestellte Mahnbescheide Widerspruch ein und unterbleibt die vom Kläger beantragte Abgabe beider Verfahren an das jeweilige Streitgericht in einem der Mahnverfahren, kann der Kläger den Rechtsstreit in dem abgegebenen Verfahren auf beide Beklagten erweitern. In diesem Fall kann eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig sein, damit der Prozess vor einem Streitgericht geführt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 21/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 32 SA 21/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA21.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Legen beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gegen ihnen zugestellte Mahnbescheide Widerspruch ein und unterbleibt die vom Kläger beantragte Abgabe beider Verfahren an das jeweilige Streitgericht in einem der Mahnverfahren, kann der Kläger den Rechtsstreit in dem abgegebenen Verfahren auf beide Beklagten erweitern. In diesem Fall kann eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig sein, damit der Prozess vor einem Streitgericht geführt werden kann.
Tenor
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht C.
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