Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 21/17

32 SA 21/17Obergericht09.05.2017

Regest

Legen beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gegen ihnen zugestellte Mahnbescheide Widerspruch ein und unterbleibt die vom Kläger beantragte Abgabe beider Verfahren an das jeweilige Streitgericht in einem der Mahnverfahren, kann der Kläger den Rechtsstreit in dem abgegebenen Verfahren auf beide Beklagten erweitern. In diesem Fall kann eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig sein, damit der Prozess vor einem Streitgericht geführt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 21/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-09

Aktenzeichen: 32 SA 21/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA21.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Legen beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gegen ihnen zugestellte Mahnbescheide Widerspruch ein und unterbleibt die vom Kläger beantragte Abgabe beider Verfahren an das jeweilige Streitgericht in einem der Mahnverfahren, kann der Kläger den Rechtsstreit in dem abgegebenen Verfahren auf beide Beklagten erweitern. In diesem Fall kann eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig sein, damit der Prozess vor einem Streitgericht geführt werden kann.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht C.

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