Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 4 Ws 67/17

4 Ws 67/17Obergericht09.05.2017

Regest

Für die Beurteilung, ob ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren durch eine falsche Versicherung an Eides statt verletzt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber maßgebend. Die Verletzteneigenschaft bei einem behaupteten Rechtspflegedelikt (konkret: falsche Versicherung an Eides statt) ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren die behauptete Tat nicht merkbar auf die Entscheidung und Prozesslage in dem zu Grunde liegenden Verfahren ausgewirkt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 67/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-09

Aktenzeichen: 4 Ws 67/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.4WS67.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 172, StGB § 156

Leitsätze

Für die Beurteilung, ob ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren durch eine falsche Versicherung an Eides statt verletzt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber maßgebend.

Die Verletzteneigenschaft bei einem behaupteten Rechtspflegedelikt (konkret: falsche Versicherung an Eides statt) ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren die behauptete Tat nicht merkbar auf die Entscheidung und Prozesslage in dem zu Grunde liegenden Verfahren ausgewirkt hat.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

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