4 Ws 67/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 4 Ws 67/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 4 Ws 67/17
4 Ws 67/17Obergericht09.05.2017
Regest
Für die Beurteilung, ob ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren durch eine falsche Versicherung an Eides statt verletzt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber maßgebend. Die Verletzteneigenschaft bei einem behaupteten Rechtspflegedelikt (konkret: falsche Versicherung an Eides statt) ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren die behauptete Tat nicht merkbar auf die Entscheidung und Prozesslage in dem zu Grunde liegenden Verfahren ausgewirkt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 67/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 4 Ws 67/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.4WS67.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 172, StGB § 156
Leitsätze
Für die Beurteilung, ob ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren durch eine falsche Versicherung an Eides statt verletzt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber maßgebend.
Die Verletzteneigenschaft bei einem behaupteten Rechtspflegedelikt (konkret: falsche Versicherung an Eides statt) ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren die behauptete Tat nicht merkbar auf die Entscheidung und Prozesslage in dem zu Grunde liegenden Verfahren ausgewirkt hat.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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