10 U 72/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 10 U 72/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 10 U 72/16
10 U 72/16Obergericht11.05.2017
Regest
Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 72/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 10 U 72/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0511.10U72.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 1833, 1908i, 1944, 1952, 2306 BGB
Leitsätze
Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
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