28 U 89/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 28 U 89/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 28 U 89/16
28 U 89/16Obergericht11.05.2017
Regest
Zur Abgrenzung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen in Abgrenzung zu einem bloßen Verschleiß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 89/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 28 U 89/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0511.28U89.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 434
Leitsätze
Zur Abgrenzung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen in Abgrenzung zu einem bloßen Verschleiß.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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