4 RBs 152/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 4 RBs 152/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 4 RBs 152/17
4 RBs 152/17Obergericht11.05.2017
Regest
1. Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist. 2. Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 152/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 4 RBs 152/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0511.4RBS152.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: StPO § 261, StPO § 344 Abs. 2, StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist.
Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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