32 SA 19/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 32 SA 19/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 32 SA 19/17
32 SA 19/17Obergericht15.05.2017
Regest
Eine formlose und nicht bindende Abgabe eines Rechtsstreits vom angerufenen Gericht an ein anderes Gericht ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Nach Rechtshängigkeit kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem anderen Gericht nur dadurch herbeiführen, dass es den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO verweist. Verweist das Gericht, an das der Rechtsstreit formlos abgegeben wurde, den Rechtsstreit an ein drittes Gericht durch einen Beschluss gem. § 281 ZPO weiter, ist dieser Beschluss rechtsfehlerhaft, weil dem verweisenden Gericht die Befugnis zur Entscheidung über den - durch die formlose Abgabe nicht bei ihm anhängig gewordenen - Rechtsstreit fehlt. Dieser Verweisungsbeschluss kann bindend sein, was im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 19/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-15
Aktenzeichen: 32 SA 19/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.32SA19.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Eine formlose und nicht bindende Abgabe eines Rechtsstreits vom angerufenen Gericht an ein anderes Gericht ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Nach Rechtshängigkeit kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem anderen Gericht nur dadurch herbeiführen, dass es den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO verweist. Verweist das Gericht, an das der Rechtsstreit formlos abgegeben wurde, den Rechtsstreit an ein drittes Gericht durch einen Beschluss gem. § 281 ZPO weiter, ist dieser Beschluss rechtsfehlerhaft, weil dem verweisenden Gericht die Befugnis zur Entscheidung über den - durch die formlose Abgabe nicht bei ihm anhängig gewordenen - Rechtsstreit fehlt. Dieser Verweisungsbeschluss kann bindend sein, was im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht G.
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