Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 6 U 30/17

6 U 30/17Obergericht15.05.2017

Regest

Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 30/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-15

Aktenzeichen: 6 U 30/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.6U30.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten (*) durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.

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