Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-16, 1 Ws 95/17

1 Ws 95/17Obergericht16.05.2017

Regest

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt. Voraussetzung dafür, dass der Anwalt neben den Gebühren im führenden Verfahren auch weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann, ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Einer Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 95/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-16

Aktenzeichen: 1 Ws 95/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0516.1WS95.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: RVG § 48 Abs. 6 S. 1 und 3

Leitsätze

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt. Voraussetzung dafür, dass der Anwalt neben den Gebühren im führenden Verfahren auch weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann, ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Einer Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht.

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt U aus L aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 3.054,14 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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