Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 U 150/16

4 U 150/16Obergericht18.05.2017

Regest

Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 150/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-18

Aktenzeichen: 4 U 150/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4U150.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Leitsätze

Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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