Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 Ws 85/17

4 Ws 85/17Obergericht18.05.2017

Regest

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 85/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-18

Aktenzeichen: 4 Ws 85/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4WS85.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 117

Leitsätze

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.

Tenor

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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