4 Ws 85/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 Ws 85/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 Ws 85/17
4 Ws 85/17Obergericht18.05.2017
Regest
Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 85/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: 4 Ws 85/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4WS85.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 117
Leitsätze
Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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