20 U 53/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-19, 20 U 53/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-19, 20 U 53/17
20 U 53/17Obergericht19.05.2017
Regest
Zur Haftung eines Versicherungsmaklers, der nicht hinreichend geprüft hat, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Zum Nachweis des Versicherungsfalls des Einbruchdiebstahls. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 53/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-19
Aktenzeichen: 20 U 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0519.20U53.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Zur Haftung eines Versicherungsmaklers, der nicht hinreichend geprüft hat, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Zum Nachweis des Versicherungsfalls des Einbruchdiebstahls.
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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