6 U 51/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-22, 6 U 51/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-22, 6 U 51/17
6 U 51/17Obergericht22.05.2017
Regest
Ist zwar in den AVB einer Privat-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen eingeschlossen, sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung wieder ausgeschlossen, ist Versicherungsschutz für den VN als Mieter ausgeschlossen, wenn der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend macht, der VN sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 51/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-22
Aktenzeichen: 6 U 51/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0522.6U51.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
Ist zwar in den AVB einer Privat-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen eingeschlossen, sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung wieder ausgeschlossen, ist Versicherungsschutz für den VN als Mieter ausgeschlossen, wenn der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend macht, der VN sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
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