32 SA 30/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 30/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 30/17
32 SA 30/17Obergericht29.05.2017
Regest
Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 30/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-29
Aktenzeichen: 32 SA 30/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA30.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
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