4 RBs 172/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-06, 4 RBs 172/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-06, 4 RBs 172/17
4 RBs 172/17Obergericht06.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 172/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-06
Aktenzeichen: 4 RBs 172/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0606.4RBS172.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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